Satzung des TSV  Oberreitnau  1921   e.V.  



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§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1921 Oberreitnau e.V.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau (B) eingetragen unter

    der Nummer 84.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Lindau-Oberreitnau.

 

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Sat-

    zung und Ordnungen an.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

    des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

3. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des

    Sports und wird insbesondere verwirklicht durch

-       Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

-       Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Ver-einsheimes,

-       Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veran-staltungen,

-       Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwek-  

    ke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende

    Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Auf-

    nahme nachsucht.

2. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,

    so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entschei-

   det endgültig.

3. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

5. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis zum 30. Novem-

    ber eines jeden Jahres möglich. Ein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstat-

    tung des Jahresbeitrages beseht nicht.

6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher

     Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wieder-

     holter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb  ei-

     nes Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nach-

     gekommen ist.

7. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der ab-

    gegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Be-

     kanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese ent-

     scheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer or-

    dentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversamm-

    lung stattfindet.

8. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Be-

    schluß für vorläufig vollziehbar erklären.

9. Die Entscheidungen des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind

    nicht anfechtbar. Die Beschlüsse sind dem betroffenen Mitglied mittels eingeschrie-

    benen Brief zuzustellen.

 

§ 4 Organe des Vereins

 

Vereinsorgane sind

-       der Vorstand

-       der Vereinsausschuß

-       die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem

-       1. Vorsitzenden

-       2. Vorsitzenden

-       Schatzmeister

-       Schriftführer

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2.

    Vorsitzenden je allein vertreten (Vorstand i.S. § 26 BGB).  Im Innenverhältnis gilt, daß

    der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung

    berechtigt ist.

3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

    zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vor-

    standes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt wer-

    den.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Ver-

    einsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

    Der 1. und der 2. Vorsitzende werden ein Jahr zeitversetzt gewählt.

5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß

    der Vorstand zum Abschluß von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Ge-

    schäften mit einem Geschäftswert von mehr als 7.000,--€ für den Einzelfall der vorheri-

    gen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.

6. Bis zu einem Geschäftswert von 1.000,--€ entscheidet der 1. Vorsitzende in eigener

    Verantwortung. Er kann bis zu einem Geschäftswert von 300,--€ die Entscheidungsbe-

    fugnis auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen. Bei einem Geschäftswert von

    mehr als 1.000,--€ entscheidet der Vereinsausschuß.

§ 6 der Vereinsausschuß

1. Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und

    sieben Beisitzern (incl. Jugendvertreter). Die Jugendvertreter werden von der Jugend-

    versammlung gewählt. Die insgesamt sieben Beisitzer werden von den Abteilungen

    gewählt und in den Ausschuß entsandt. Den einzelnen Abteilungen (Gruppen) ste-

    hen folgende Zahl von Beisitzern zu:

 

    -  Fußball Aktive und AH                                        1 Beisitzer

    -  Eisstock, Leichtathletik, Ropeskipping            2 Beisitzer

    -  Turner- und Fußballjugend je                            1 Beisitzer

    -  die anderen Gruppen                                        2 Beisitzer

 

    Zur Wahl dieser Beisitzer lädt der Vorstand ein.

3. Scheidet während der Wahlperiode ein Ausschußmitglied aus, kann der Vereinsaus-

    schuß ein Vereinsmitglied für die restliche Wahlperiode hinzuwählen.

4. Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; ansonsten nach Be-

    darf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden

    durch den Vorsitzenden, im Fall dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, ein-

    berufen. Die Ladungsfrist soll eine Woche nicht unterschreiten.

5. Der Ausschuß kann Ordnungen erlassen. Die Mitgliederversammlung kann Einzelauf-

    gaben übertragen.  

 

7. die Mitgliederversammlung

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine

    außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem

    Fünftel der Vereinsmitglieder und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim

    Vorstand beantragt wird. Auf mehrheitlichen Beschluß des Vereinsausschusse kann

    Jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

2. Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Die Ladung hat in

    der örtlichen Presse zu erfolgen; in der Ladung sind die Tagesordnungspunkte aufzu-

    führen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über

    - den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen

    - die Entlastung und Wahl des Vorstandes

    - Satzungsänderungen

    - die Wahl der zwei Kassenprüfer

4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. Die Wahl der Kassenprü-

    fer kann per Akklamation durchgeführt werden.

5. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am 31. De-

    zember des Vorjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie-

    der beschlußfähig.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher

    Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die

    Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Eine Änderung des Vereinszwecks (§2) kann in einer Mitgliederversammlung nur be-

    schlossen werden, soweit eine Anpassung der Satzung an geänderte gesetzliche Be-

    Stimmungen notwendig ist (z.B. Änderung des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwek-

    ke“ der AO). Andere Änderungen des § 2 sind nur mit Zustimmung von zwei Drittel der

    stimmberechtigen Vereinsmitglieder möglich.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom

    Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

 

8. Abteilung des Vereins

 

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsaus-

    schusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der

    Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Be-

    Reich tätig zu sein.

2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

9. Geschäftsjahr

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

10. Beitragszahlung

 

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung festgesetzten

    Jahresbeitrag zu entrichten. Im Aufnahmeantrag hat das Mitglied seine Teilnahme

    am Abbuchungsverfahren zu erklären.

2. Der Jahresbeitrag wird bis spätestens Ende Januar eines jeden Jahres erhoben.

3. Mitglieder die während eines Jahres eintreten, haben den ganzen Jahresbeitrag zu

    bezahlen. Bei Eintritten während des 2. Halbjahres, wird die Hälfte des Jahresbeitra-

    ges fällig.

 

11. Kassenprüfer

 

1. Die in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens ein-

    mal im Jahr die vom Schatzmeister geführte Buchführung nebst Belegen zu prüfen

    und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über die Prüfung ist ein Bericht

    zu fertigen und dem Vorsitzenden eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur

    Stellungnahme zuzuleiten. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren

    gewählt.

 

12. Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Ein-

    haltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen

    werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Drittel der volljäh-

    rigen Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der

    abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zu-

    stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzube-

    rufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig ist.

    Auf diese Tatsache ist in der Einladung hinzuweisen.

2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die

   dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in

    Geld umzusetzen haben.

3. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks

    verbleibende Vermögen ist dem Bayer. Landessportverband e.V. oder, für den Fall

    dessen Ablehnung, der Stadt Lindau mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum

    und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem

    zuständigen Finanzamt (derzeit Finanzamt Kempten) anzuzeigen. Satzungsände-

    rungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen

    der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

 

§ 13 sonstige Bestimmungen

 

1. Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils gültige Sat-

    zung und die gültigen Ordnungen des Bayer. Landessportverbandes entsprechend.

 

§ 13 a Übergangsregelung

 

Um die unterschiedlichen Amtszeiten von 1. und 2. Vorsitzenden zu erreichen (§ 5 Abs. 4 letzter Satz), wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der 1. Vorsitzen-

de satzungsgemäß auf zwei Jahre gewählt (§ 5 Abs. 3 Satz 1); abweichend hiervon wird der 2. Vorsitzende in derselben Mitgliederversammlung nur für ein Jahr gewählt. In der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung wird der 2. Vorsitzende dann für zwei Jahre gewählt.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. November 2006 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

Lindau (Bodensee), den 09. November 2006

 

 

 

Brigitte Schmid, 1. Vors.                                              Anke Elben, Schriftführerin