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Satzung des TSV Oberreitnau 1921
e.V.
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______________________________________________________________________________________________________________________________________________________ § 1 Name und Sitz des
Vereins 1.
Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein 1921 Oberreitnau e.V. 2.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lindau (B) eingetragen
unter der Nummer 84. 3.
Der Verein hat seinen Sitz in Lindau-Oberreitnau. § 2 Vereinszweck,
Gemeinnützigkeit 1.
Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen
Sat- zung und Ordnungen an. 2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung 1977. 3.
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht
durch - Abhaltung von geordneten
Turn-, Sport- und Spielübungen - Errichtung,
Instandhaltung und Instandsetzung von Sportanlagen oder des Ver-einsheimes, - Durchführung von
Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veran-staltungen, - Ausbildung und Einsatz
von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern 4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwek- ke. 5.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf
das Vereinsvermögen. 6.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. 7.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Mitgliedschaft 1.
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um
Auf- nahme nachsucht. 2.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an
den Vereinsausschuß zu. Dieser entschei- det endgültig. 3.
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. 4.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. 5.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist bis zum 30.
Novem- ber eines jeden Jahres möglich. Ein
Anspruch auf ganze oder teilweise Rückerstat- tung des Jahresbeitrages beseht nicht. 6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher
Weise
gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wieder- holter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig gemacht hat oder innerhalb ei- nes Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht nach- gekommen ist. 7.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der
ab- gegebenen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses
ist innerhalb von vier Wochen nach Be- kanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese ent- scheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen auf ihrer or- dentlichen Versammlung, sofern vorher keine
außerordentliche Mitgliederversamm- lung stattfindet. 8.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen
Be- schluß für vorläufig vollziehbar erklären. 9.
Die Entscheidungen des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind nicht anfechtbar. Die Beschlüsse sind dem
betroffenen Mitglied mittels eingeschrie- benen Brief zuzustellen. § 4 Organe des Vereins Vereinsorgane
sind - der Vorstand - der Vereinsausschuß - die Mitgliederversammlung § 5 Der Vorstand 1.
Der Vorstand besteht aus dem - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Schatzmeister - Schriftführer 2.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und
2.
Vorsitzenden je allein vertreten (Vorstand i.S. § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende nur im Falle der
Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist. 3.
Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur
satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vor- standes im Amt. Mehrere Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt wer- den. 4.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Ver- einsausschuß für den Rest der Amtszeit ein
neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Der 1. und der 2. Vorsitzende werden ein
Jahr zeitversetzt gewählt. 5.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis
gilt, daß der Vorstand zum Abschluß von
Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie von Ge- schäften mit einem Geschäftswert von mehr
als 7.000,--€ für den Einzelfall der vorheri- gen Zustimmung durch die
Mitgliederversammlung bedarf. 6.
Bis zu einem Geschäftswert von 1.000,--€ entscheidet der 1. Vorsitzende in
eigener Verantwortung. Er kann bis zu einem
Geschäftswert von 300,--€ die Entscheidungsbe- fugnis auf ein anderes Vorstandsmitglied
übertragen. Bei einem Geschäftswert von mehr als 1.000,--€ entscheidet der Vereinsausschuß. § 6 der Vereinsausschuß 1.
Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und sieben Beisitzern (incl. Jugendvertreter).
Die Jugendvertreter werden von der Jugend- versammlung gewählt. Die insgesamt sieben
Beisitzer werden von den Abteilungen gewählt und in den Ausschuß entsandt. Den
einzelnen Abteilungen (Gruppen) ste- hen folgende Zahl von Beisitzern zu: -
Fußball Aktive und AH
1
Beisitzer -
Eisstock, Leichtathletik, Ropeskipping 2
Beisitzer -
Turner- und Fußballjugend je
1
Beisitzer -
die anderen Gruppen
2
Beisitzer Zur Wahl dieser Beisitzer lädt der Vorstand
ein. 3.
Scheidet während der Wahlperiode ein Ausschußmitglied aus, kann der Vereinsaus- schuß ein Vereinsmitglied für die restliche
Wahlperiode hinzuwählen. 4.
Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; ansonsten nach
Be- darf oder wenn ein Drittel seiner
Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Fall dessen
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, ein- berufen. Die Ladungsfrist soll eine Woche
nicht unterschreiten. 5.
Der Ausschuß kann Ordnungen erlassen. Die Mitgliederversammlung kann Einzelauf-
gaben übertragen. 7. die
Mitgliederversammlung 1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß
stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder und unter
Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. Auf mehrheitlichen
Beschluß des Vereinsausschusse kann Jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden. 2.
Die Ladungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Die Ladung hat
in der örtlichen Presse zu erfolgen; in der
Ladung sind die Tagesordnungspunkte aufzu- führen. 3.
Die Mitgliederversammlung beschließt über - den Vereinsbeitrag und sonstige
Mitgliederleistungen - die Entlastung und Wahl des Vorstandes - Satzungsänderungen - die Wahl der zwei Kassenprüfer 4.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat schriftlich zu erfolgen. Die Wahl der
Kassenprü- fer kann per Akklamation durchgeführt
werden. 5.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am 31.
De- zember des Vorjahres das 18. Lebensjahr
vollendet haben. 6.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglie- der beschlußfähig. 7.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks (§2) kann
in einer Mitgliederversammlung nur be- schlossen werden, soweit eine Anpassung der
Satzung an geänderte gesetzliche Be- Stimmungen notwendig ist (z.B. Änderung des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwek- ke“ der AO). Andere Änderungen des § 2 sind nur mit Zustimmung von zwei Drittel der stimmberechtigen Vereinsmitglieder möglich. 8.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des
Vereinsausschusses zu unterzeichnen. 8. Abteilung des Vereins 1.
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsaus- schusses Abteilungen gebildet werden. Den
Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht
zu, in ihrem eigenen sportlichen Be- Reich tätig zu sein. 2.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. 9. Geschäftsjahr 1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 10. Beitragszahlung 1.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung
festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten. Im
Aufnahmeantrag hat das Mitglied seine Teilnahme am Abbuchungsverfahren zu erklären. 2.
Der Jahresbeitrag wird bis spätestens Ende Januar eines jeden Jahres erhoben. 3.
Mitglieder die während eines Jahres eintreten, haben den ganzen Jahresbeitrag
zu bezahlen. Bei Eintritten während des 2.
Halbjahres, wird die Hälfte des Jahresbeitra- ges fällig. 11. Kassenprüfer 1.
Die in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben mindestens ein- mal im Jahr die vom Schatzmeister geführte
Buchführung nebst Belegen zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten. Über die Prüfung ist ein Bericht zu fertigen und dem Vorsitzenden eine Woche
vor der Mitgliederversammlung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 12. Auflösung des Vereins 1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Ein- haltung einer zweiwöchigen Frist
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung
müssen mindestens zwei Drittel der volljäh- rigen Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Kommt eine Beschlußfassung nicht zu- stande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine
weitere Mitgliederversammlung einzube- rufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Tatsache ist in der Einladung
hinzuweisen. 2.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen,
die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und
das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. 3.
Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Bayer.
Landessportverband e.V. oder, für den Fall dessen Ablehnung, der Stadt Lindau mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Satzung zu verwenden. 4.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt (derzeit Finanzamt
Kempten) anzuzeigen. Satzungsände- rungen, welche die in § 2 genannten gemeinnützigen
Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamts. § 13 sonstige
Bestimmungen 1.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils
gültige Sat- zung und die gültigen Ordnungen des Bayer.
Landessportverbandes entsprechend. § 13 a Übergangsregelung Um
die unterschiedlichen Amtszeiten von 1. und 2. Vorsitzenden zu erreichen (§ 5
Abs. 4 letzter Satz), wird in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
der 1. Vorsitzen- de
satzungsgemäß auf zwei Jahre gewählt (§ 5 Abs. 3 Satz 1); abweichend hiervon
wird der 2. Vorsitzende in derselben Mitgliederversammlung nur für ein Jahr
gewählt. In der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung wird der 2.
Vorsitzende dann für zwei Jahre gewählt. § 14 Inkrafttreten der
Satzung Die
Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 08. November 2006
beschlossen. Lindau
(Bodensee), den 09. November 2006 Brigitte
Schmid, 1. Vors.
Anke
Elben, Schriftführerin |
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